Die Tätigkeit des Notars

Der Notar bekleidet ein öffentliches Amt und hat anders als ein als Interessenvertreter tätiger Rechtsanwalt, Bürger bei bestimmten rechtlichen Vorgängen unparteiisch zu beraten, Vereinbarungen zu beurkunden oder Unterschriften zu beglaubigen. Dabei muss der Notar sicherstellen, dass der Wille der Vertragspartner nach deren Wünschen niedergelegt wird. Der Notar ist vor allem in folgenden Bereichen tätig:

  • Beurkundung von Rechtsgeschäften des Grundstücks-, Familien-, Gesellschafts- und Erbrecht
  • Beglaubigung von Unterschriften
  • Durchführung freiwilliger Versteigerungen
  • Vermittlung von Nachlassauseinandersetzungen
  • Vorbereitung und Beurkundung von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen

Die Tätigkeit des Notars beschränkt sich in der Regel auf den Bezirk des Amtsgerichts, in dem er seinen Amtsbereich innehat. Außerhalb des Amtssitzes ist die notarielle Tätigkeit nur in Ausnahmefällen möglich, wobei die Beteiligten, unabhängig von ihrem Wohnsitz, jeden Notar beauftragen können.

Was unterscheidet eine notarielle Beurkundung von einer notariellen Beglaubigung

Bei einer notariellen Beurkundung muss der Notar rechtsgeschäftliche Erklärungen, wie beispielsweise einen Grundstückskaufvertrag, einen Erbvertrag, einen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung vorlesen und die Beteiligten über ihre Rechte und Pflichten aufklären. Die notarielle Beurkundung umfasst damit eine fachkundige und neutrale Beratung der beteiligten Personen.

Bei einer notariellen Beglaubigung bestätigt der Notar ausschließlich die Echtheit einer Unterschrift oder aber die Übereinstimmung einer Ablichtung mit einem Original.

Welche Gebühren fallen für einen Notar an?

Ein Notar erhebt Gebühren für seine Tätigkeiten. Die Notarkosten werden nach einem gesetzlichen Gebührensystem ermittelt, von dem nicht durch Vereinbarungen abgewichen werden darf. Damit ist sichergestellt, dass für identische notarielle Tätigkeiten Gebühren in identischer Höhe gleich welcher Notar tätig wird, anfallen.

Immobilien

Mit dem Eigenheim, sei es mit einem Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung geht für viele ein Traum in Erfüllung. Auch Kapitalanleger investieren vermehrt in Grundbesitz. Der Erwerb einer Immobilie, entweder zur eigenen Nutzung oder als Wertanlage, ist für die meisten Menschen eine wichtige Investition.

Wer ein Darlehen aufnimmt, verschuldet sich oft über Jahrzehnte. Die große Bedeutung des Immobilienkaufs hat auch der Gesetzgeber erkannt und im Bürgerlichen Gesetzbuch die notarielle Beurkundung dafür vorgesehen. Diese bietet den Vertragsparteien ein Höchstmaß an Rechtssicherheit. Dabei kommt dem Notar eine äußerst wichtige Rolle zu, da er ausgewogen und faire Verträge vorbereitet, bei denen auch unerfahrene Vertragsbeteiligte nicht übervorteilt werden. Ferner sorgt der Notar für eine reibungslose und sichere Abwicklung des Kaufvertrages.

vorbereitende und nachbereitende Tätigkeiten

Neben Vorbereitung des Grundstückskaufvertrages gehört es auch zum Aufgabenbereich des Notares mit den ggf. beteiligten Banken Kontakt zu halten, um beispielsweise die Eintragungen von Grundschulden bzw. Hypotheken oder aber auch die Löschung nicht zu übernehmender Grundpfandrechte vorzubereiten.

die Beurkundung

Bei der Beurkundung liest der Notar den vorbereiten Vertrag vollständig vor und erläutert den Inhalt. Käufer und Verkäufer haben in der Verhandlung die Möglichkeit ggf. noch unklare Punkte anzusprechen oder aber Änderungswünsche zu äußern.

nach der Beurkundung

Der Notar kümmert sich nach der Beurkundung des Vertrages um dessen Abwicklung und holte beispielsweise erforderliche Erklärungen ein. Er sorgt für die Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld und die Eigentumsumschreibung im Grundbuch.

Ehe und Partnerschaft

Entscheiden sie sich mit ihrer Partnerin/ihrem Partner eine Lebensgemeinschaft, sei es mit oder ohne Trauschein, einzugehen, ergibt sich aus dieser Entscheidung der Bedarf juristische Fragestellungen zu regeln. Was soll mit dem bisherigen Vermögen der Partner geschehen, wie soll neues Vermögen, beispielsweise eine Immobilie, erworben werden? Wer haftet für Schulden, welche Rechte und Pflichten bestehen im Hinblick auf gemeinsame Kinder? Was passiert im Fall einer Trennung? Wer erbt im Todesfall und ist der Partner ausreichend versorgt? Soll mein Partner für mich handeln können, wenn ich selbst aufgrund Krankheit hierzu nicht mehr in der Lage bin?

Diese Fragen können in Eheverträgen und Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen geregelt werden, wobei mit einem Ehevertrag oder einer Trennungs- und Scheidungsvereinbarung oftmals persönlich belastende, kostenintensive und langwierige Auseinandersetzungen vermieden werden können.

Gerade in sogenannten „Patchwork“ – Situationen spielen auch erbrechtliche Fragen eine erhebliche Rolle, die durch einen Erbvertrag oder aber ein Testament gelöst werden können. Ferner sollten sich die Beteiligten Gedanken über eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Gedanken machen, um auf diese Weise die Handlungsfähigkeit, beispielsweise für einen schwer erkrankten Partner/Ehegatten, sicherzustellen.

Vererben und Schenken

Wenn man zu Lebzeiten Vermögenswerte geschaffen hat, soll das Vermögen nach dem Tod möglichst erhalten und nicht durch langwierige und teure Streitigkeiten innerhalb der Familie vernichtet werden. Bereits zu Lebzeiten kann durch ein Testament oder einen Erbvertrag Vorsorge dafür getroffen werden, dass das Vermögen nach dem eigenen Tod, wie gewünscht verteilt wird und, soweit möglich, Streitigkeiten innerhalb der Familie weitestgehend vermieden werden.

Bei den Überlegungen, welche Regelungen in einem notariellen Testament oder Erbvertrag enthalten sein sollten, sollte man sich zunächst die gesetzliche Erbfolge vor Augen halten. Diese greift dann ein, wenn man nicht selbst Regelungen geschaffen hat. Bei der gesetzlichen Erbfolge werden die Erben in sogenannte „Ordnungen“ eingeteilt. Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge, d.h. zunächst die Kinder bzw. Enkelkinder des Verstorbenen. Sind keine Erben erster Ordnung vorhanden oder haben diese sämtlichst die Erbschaft ausgeschlagen, kommen als Erben zweiter Ordnung die Eltern des Verstorbenen in Betracht. Sind diese bereits verstorben, gehören auch die Geschwister des Erblassers zu den Erben zweiter Ordnung. 

Sind diese Konsequenzen der gesetzlichen Erbfolge nicht gewollt, sollte das Abfassen eines Testamentes oder eines Erbvertrages in Erwägung gezogen werden, da man auf diese Weise rechtsverbindlich seinen letzten Willen fixieren kann.

In bestimmten Konstellationen kann es auch sinnvoll sein, bestimmte Vermögenswerte bereits zu Lebzeiten in Form einer Schenkung vorzunehmen. Auch eine Schenkung bedarf grundsätzlich der notariellen Beurkundung.

Eine Übertragung zu Lebzeiten kann insbesondere dann, auch unter steuerlichen Gesichtspunkten, sinnvoll sein, wenn eine Unternehmensnachfolge zu regeln ist.

Bei letztwilligen Verfügungen ist auch zu bedenken, dass bestimmte Personengruppen, beispielsweise die eigenen Kinder, nicht vollständig „enterbt“ werden können. Der Gesetzgeber hat insoweit den sogenannten Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruch vorgesehen, der beispielsweise Kindern in jedem Fall erhalten bleiben muss.

Unternehmen

Bei der Gründung eines Unternehmens sind, ebenso wie bei dessen dynamischer Weiterentwicklung, regelmäßig rechtliche Fragen, im Rahmen derer eine notarielle Tätigkeit erforderlich wird, zu berücksichtigen. So muss beispielsweise bei der Gründung einer GmbH eine Gründungsurkunde in Form eines Gesellschaftsvertrages errichtet werden. Es ist die Verteilung des Stimmrechts der Gesellschafter, die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis oder aber der Wechsel von Mitgesellschaftern zu regeln. Bei der Errichtung von Kapitalgesellschaften hat der Gesetzgeber die Mitwirkung eines Notars vorgeschrieben. Für Satzungsänderungen, Kapitalerhöhungen oder auch Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz entwirft der Notar die erforderlichen Urkunden und sorgt für deren Vollzug im Handelsregister.

Auch bei Unternehmungsnachfolgen ist der Notar kompetenter Ansprechpartner, um im Einzelfall das Zusammenspiel von Gesellschafts-, Erb- und Familienrecht zutreffend zu beurteilen und, ggf. in Abstimmung mit dem Steuerberater die maßgeblichen Verträge vorzubereiten und deren Vollzug umzusetzen.

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Testament und Erbvertrag regeln Vermögensangelegenheiten nach dem Tod. Wichtig sind aber auch Regelungen zu der Frage, wer bestimmt, wenn man selbst, beispielsweise nach einem Unfall, bei Krankheit oder im Alter nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen.

Kann man seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln, wird ein gerichtlich bestellter Betreuer eingesetzt. Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine solche Betreuung verhindert werden. Sie haben die Möglichkeit, hier eine Person ihres Vertrauens als Bevollmächtigten einzusetzen, die, entsprechend ihren Wünschen, in nahezu allen vermögensrechtlichen und persönlichen Bereichen handeln kann. Den Umfang dieser Vorsorgevollmacht können sie selbst bestimmen. Um sicherzustellen, dass die Vorsorgevollmacht ohne Einschränkung anerkannt wird, sollte sie in notarieller Forma errichtet werden.

Patientenverfügung

Im Rahmen einer Patientenverfügung legen sie schriftlich fest, ob und wie sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten. Dabei können sie festhalten, welche lebenserhaltene und lebensverlängernde Maßnahmen für sie getroffen werden. Während sie in der Vorsorgevollmacht bestimmen, wer für sie im Bedarfsfall entscheiden kann, definieren sie in der Patientenverfügung ihre konkreten Behandlungswünsche für Situationen, in denen sie ihren Willen nicht mehr äußern können. Es ist daher wichtig, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung zu kombinieren.

Notarkosten

Notare erheben für ihre Tätigkeit Gebühren nach einer gesetzlichen Gebührenordnung bzw. einer Gebührentabelle. Die Höhe der Kosten richtet sich dabei nach der wirtschaftlichen Bedeutung, die nach dem sogenannten Geschäftswert bemessen wird. So ist beispielsweise bei einem Geschäftswert für einen Grundstückskaufvertrag der Kaufpreis maßgeblich. Je höher der Geschäftswert ist, desto höher ist auch die Gebühr für die notarielle Tätigkeit. Ist nur eine notarielle Beglaubigung und keine notarielle Beurkundung erforderlich, fällt eine geringere Gebühr an.

Das Gebührensystem hat zur Konsequenz, dass die gleiche Leistung bei jedem Notar auch das Gleiche kostet. Außerdem wird die Richtigkeit der Kostenrechnungen des Notars regelmäßig staatlich überprüft.

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